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Über Uns

Stehend v.l.n.r.: Königsdorfer Josef, Winkler Anton, Wagner Sebastian, Freisleben Fritz Sitzend v.l.n.r.: Bleymayr Ludwig, Mitschke Arno

Nach den Wirren des 2. Weltkriegs, gab es auch in unserer Gemeinde einige Männer die es sich zum Ziel setzten, das sportliche Leben wieder erwachen zu lassen. Am 21. November 1947 würde zur Gründerversammlung eingeladen, es fanden sich 47 sportinteressierte Männer zusammen, die den Sportverein Genderkingen aus der Taufe hoben.


Vereinssatzung des Sportvereins Genderkingen e.V. 1947

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

a. Der Verein führt den Namen „Sportverein Genderkingen e.V. 1947“

b. Der Sitz des Vereins ist Genderkingen

c. Die Vereinsfarben sind grün-weiß

d. Der Sportverein Genderkingen e.V. 1947 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

e. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes sind:

1. Abhaltung von Sportübungen

2. Instandhaltung des Sportplatzes und Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte.

3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie Veranstaltungen.

4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband und dessen Fachverbänden.

§ 2 Mitgliedschaft

a. Mitgliedsarten:

Der Verein besteht aus:

Aktiven Mitgliedern

Passiven Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

b. Ehrenmitglieder:

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen erworben haben.

c. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden.

2. Jeder Bewerber hat ein Aufnahmeformular auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.

3. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

4. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, dieser Satzung.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Evtl. Ablehnungsgründe sollen dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben werden.

d. Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind ab 18 Jahren wählbar.

2. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen soweit dafür nicht zusätzlich der Beitritt zu einer Sparte des Vereins erforderlich ist.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich den Sparten des Vereins anzuschließen, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag die Vorstandschaft.

§ 3 Vorstandschaft und Vereinsausschüsse

a. Den Vorstand bilden:

1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer

b. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorstand und der 2.Vorstand. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorstand nur tätig werden darf, wenn der 1.Vorstand verhindert ist.

c. Die Vorstandschaft bilden:

der Vorstand, die Beisitzer, die Spartenleiter, die Jugendleiter

e. Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die Vorstandschaft kann selbstständig Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Gegen diese Beschlüsse steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.

f. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, wählt die Vorstandschaft eines ihrer Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

g. Die Vorstandschaft hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für die Vorstandschaft bindend.

Die Vorstandschaft kann:

1. alle Angelegenheiten, auch solche, über die sie endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.

2. jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder einer anderen Versammlung beschließen.

h. Die Vorstandschaft hat ein Mitspracherecht in allen Sparten.

i. Jede Sparte ist berechtigt. eigene Ausschüsse zu bilden. Neugründungen und Auflösung einer Sparte bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

j. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

k. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt. Dabei ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen

l. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 4 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

a. Die Einnahmen der Hauptkasse setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen des Hauptvereines, den Abgaben und Leistungen der Sparten, den Mieten, Werbung, freiwilligen Spenden und dgl..

b. Spenden an die Sparten stehen diesen zur Verfügung.

c. Nebenkassen der Sparten

1. Jede Sparte ist berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben.

2. Die Einnahmen der Sparten setzen sich zusammen aus:

Sonderbeiträgen der Sparten, Veranstaltungen der Sparten, Sportbetrieb der Sparten.

3. Nicht turnusgemäße Ausgaben der Sparten. die einen von der Vorstandschaft festgelegten Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft. Kreditaufnahmen sind unzulässig.

4. Konten der Sparten dürfen nur auf den SVG angelegt werden. Bankvollmachten erteilt der Vorstand.

5. Kassenprüfungen

Die Hauptkasse und die Spartenkassen sind mindestens einmal jährlich durch die bestellten Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

6. Die Vorstandschaft hat jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.

d. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

g. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

h. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

i. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. f trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

j. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.

§ 5 Austritt, Ausschluss

Die Austrittserklärung hat 1 Monat vor Beendigung des Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zum Jahresende. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand auf Beschluss der Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder allenfalls Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

Der Ausschluss erfolgt:

a. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.

b. bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Wenn die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen nicht gewährleistet ist, ist es jedem Übungsleiter, Trainer oder Betreuer gestattet, den Verursacher vorübergehend vom Training auszuschließen.

Sollte in der Sparte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, ist die Vorstandschaft zu informieren, die sich mit der Angelegenheit zu befassen hat und beschließen muss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie die Vorstandschaft. Gegen den Bescheid der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei den Instanzen nur mit Stimmzettel.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zugeben.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen. Beitragsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag frei.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Folgemonats, in welchem die Anmeldung erfolgt ist. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig zu entrichten.

§7 Versammlung und Geschäftsjahr

a. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

b. Als satzungsmäßige Versammlung gelten:

– eine ordentliche Mitgliederversammlung

– außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr jeden Jahres statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss der Vorstandschaft oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt.

3. Ort, Zeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher oder durch Bekanntgabe in der „Tageszeitung“ mindestens 8 Tage vorher bekannt zu geben. Anträge zur Versammlung müssen 5 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit beschließt.

4. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig.

6. Die Neuwahl des Vorstands muss in geheimer Wahl vorgenommen werden. Er wird für drei Jahre gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl. Alle weiteren Funktionäre können auf Beschluss der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt werden.

7. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

8. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1 Vorstandes muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlgangs vorzunehmen, die, die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Bei sonstigen Wahlen genügt relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9. Die Spartenleiter und zugehörigen Funktionäre sind von den einzelnen Sparten zu wählen. Die Termine der Wahlen sind im Einvernehmen mit der Vorstandschaft festzulegen, sie müssen mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Zu den Spartenleiterwahlen sind sämtliche Spartenmitglieder einzuladen. Gewählte Spartenleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre.

c. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands.

2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

3. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses.

4. die Entlastung des Vorstands.

5. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Finanzplan.

6. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung.

7. die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss.

8. die Beschlussfassung über sonstige Anträge.

9. die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit.

10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§8 Auflösung

a. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Sparten.

b. Löst sich eine Sparte auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Verein.

c. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

d. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung des Vereinsverhältnisses oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Aktivvermögen fällt der Gemeinde Genderkingen mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§9 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei sportlichen Veranstaltungen, etwa eintretenden Unfällen oder Diebstahl auf den Sportplätzen, Turnhallen und sonstigen Räumen des Vereines.

§ 10 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:

Name,

Adresse,

Nationalität,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Telefonnummer,

E-Mailadresse,

Bankverbindung,

Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

Name,

Vorname,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

[Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.]

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)Jedes Mitglied [Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt [ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind].

§11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschluss der Mitgliederversammlung in Genderkingen, den 08. März 2003, §7 Abs.3, §10 und §11 geändert am 06.04.2019.